Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(StVZO) III. Bau- und
Betriebsvorschriften §32
Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen
(1) Bei Kraftfahrzeugen und
Anhängern einschließlich
mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§
42 Abs. 3) darf
die höchstzulässige Breite über alles -
ausgenommen bei
Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen -
folgende Maße
nicht überschreiten: - allgemein
... 2,55 m,
- bei land- oder
forstwirtschaftlichen
Arbeitsgeräten und bei Zugmaschinen
und Sonderfahrzeugen mit auswechselbaren land- oder
forstwirtschaftlichen
Anbaugeräten sowie bei Fahrzeugen mit angebauten
Geräten für
die Straßenunterhaltung ... 3,00 m,
- bei
Anhängern hinter Krafträdern
... 1,00 m,
- bei festen oder abnehmbaren
Aufbauten von
klimatisierten Fahrzeugen, die
für die Beförderung von Gütern in
temperaturgeführtem
Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände
einschließlich
Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind ... 2,60 m,
- bei Personenkraftwagen ... 2,50 m.
Die Fahrzeugbreite ist nach der
ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer
6.2
zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der
Fahrzeugbreite
die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
- Befestigungs- und
Schutzeinrichtungen für
Zollplomben,
- Einrichtungen zur Sicherung der
Plane und
Schutzvorrichtungen hierfür,
- vorstehende
flexible Teile eines Spritzschutzsystems
im Sinne der Richtlinie
91/226/EWG des Rates vom 27. März 1991 (ABl. EG Nr. L 103 S.
5),
- lichttechnische Einrichtungen,
- Ladebrücken in Fahrtstellung,
Hubladebühnen und vergleichbare
Einrichtungen in Fahrtstellung, sofern sie nicht mehr als 10 mm
seitlich
über das Fahrzeug hinausragen und die nach vorne oder nach
hinten liegenden
Ecken der Ladebrücken mit einem Radius von mindestens 5 mm
abgerundet
sind; die Kanten sind mit einem Radius von mindestens 2,5 mm
abzurunden,
- Spiegel,
- Reifenschadenanzeiger,
- Reifendruckanzeiger,
- ausziehbare
oder ausklappbare Stufen in Fahrtstellung
und
- die über dem Aufstandspunkt
befindliche
Ausbauchung der Reifenwände.
(2) Bei
Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich
mitgeführter
austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Abs. 3) darf die
höchstzulässige Höhe über alles
folgendes Maß nicht
überschreiten: ... 4,00 m. Die
Fahrzeughöhe ist
nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.3
zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der
Fahrzeughöhe die folgenden Einrichtungen nicht zu
berücksichtigen: - nachgiebige
Antennen und
- Stromabnehmer in ausgefahrener
Stellung.
Bei
Fahrzeugen mit
Achshubeinrichtung ist die Auswirkung dieser
Einrichtung
zu berücksichtigen. (3)
Bei Kraftfahrzeugen
und Anhängern einschließlich mitgeführter
austauschbarer
Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter
Ausrüstungsteile
(§ 42 Abs. 3) darf die höchstzulässige
Länge über
alles folgende Maße nicht überschreiten:
-
bei
Kraftfahrzeugen und
Anhängern - ausgenommen Sattelanhänger
- ... 12,00 m, -
bei Kraftomnibussen, die als
Gelenkfahrzeug ausgebildet sind (Kraftfahrzeuge,
deren Nutzfläche durch ein Gelenk unterteilt ist, bei denen
der angelenkte
Teil jedoch kein selbständiges Fahrzeug darstellt) ... 18,00
m.
(4)
Bei
Fahrzeugkombinationen einschließlich mitgeführter
austauschbarer
Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter
Ausrüstungsteile
(§ 42 Abs. 3) darf die höchstzulässige
Länge, unter Beachtung
der Vorschriften in Absatz 3 Nr. 1, folgende Maße nicht
überschreiten: -
bei Sattelkraftfahrzeugen
(Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger) und
Fahrzeugkombinationen (Zügen) nach Art eines
Sattelkraftfahrzeuges -
ausgenommen Sattelkraftfahrzeuge nach Nummer 2 - ... 15,50 m,
-
bei
Sattelkraftfahrzeugen
(Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger), wenn
die höchstzulässigen Teillängen des
Sattelanhängers -
Achse Zugsattelzapfen bis
zur hinteren Begrenzung ... 12,00 m -
und vorderer
Überhangradius ... 2,04 m
nicht überschritten
werden, ... 16,50 m, -
bei Zügen
(Kraftfahrzeuge mit einem oder zwei Anhängern) - ausgenommen
Züge nach Nummer 4 - ... 18,00 m, -
bei Zügen, die aus
einem Lastkraftwagen und einem Anhänger zur
Güterbeförderung bestehen, 18,75 m. Dabei
dürfen die
höchstzulässigen Teillängen folgende
Maße nicht
überschreiten: -
größter
Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt
der Ladefläche hinter dem Führerhaus des
Lastkraftwagens und dem
hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des
Anhängers
der Fahrzeugkombination, abzüglich des Abstands zwischen der
hinteren
Begrenzung des Kraftfahrzeugs und der vorderen Begrenzung des
Anhängers
15,65 m und -
größter
Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt
der Ladefläche hinter dem Führerhaus des
Lastkraftwagens und dem
hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des
Anhängers
der Fahrzeugkombination 16,40 m.
(5) Die Länge
oder Teillänge eines Einzelfahrzeugs oder einer
Fahrzeugkombination
- mit Ausnahme der in Absatz 7 genannten Fahrzeugkombinationen und
deren
Einzelfahrzeuge - ist die Länge, die bei voll nach vorn oder
hinten
ausgezogenen, ausgeschobenen oder ausgeklappten Ladestützen,
Ladepritschen,
Aufbauwänden oder Teilen davon einschließlich aller
im Betrieb
mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Abs. 3)
gemessen wird;
dabei müssen bei Fahrzeugkombinationen die
Längsmittellinien des
Kraftfahrzeugs und seines Anhängers bzw. seiner
Anhänger eine gerade
Linie bilden. Bei Fahrzeugkombinationen mit nicht selbsttätig
längenveränderlichen Zugeinrichtungen ist dabei die
Position zugrunde
zu legen, in der § 32d (Kurvenlaufeigenschaften) ohne weiteres
Tätigwerden des Fahrzeugführers oder anderer Personen
erfüllt
ist. Soweit selbsttätig längenveränderliche
Zugeinrichtungen
verwendet werden, müssen diese nach Beendigung der Kurvenfahrt
die
Ausgangslänge ohne Zeitverzug wiederherstellen. (6)
Die Längen
und Teillängen eines Einzelfahrzeuges oder einer
Fahrzeugkombination
sind nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.1 zu ermitteln.
Abweichend
von dieser Norm sind bei der Messung der Länge oder
Teillänge die
folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen: - Wischer- und Waschereinrichtungen,
- vordere und hintere Kennzeichenschilder,
- Befestigungs-
und Schutzeinrichtungen für
Zollplomben,
- Einrichtungen zur Sicherung der
Plane und ihre
Schutzvorrichtungen,
- lichttechnische
Einrichtungen,
- Spiegel,
- Sichthilfen
am Fahrzeugheck,
- Luftansaugleitungen,
- Längsanschläge für
Wechselaufbauten,
- Trittstufen und
Aufstieghilfen in Fahrtstellung,
- Stoßfängergummis,
- Hubladebühnen, Ladebrücken und
vergleichbare Einrichtungen in
Fahrtstellung,
- Verbindungseinrichtungen bei
Kraftfahrzeugen sowie
- bei anderen Fahrzeugen
als Sattelkraftfahrzeugen
Kühl- und andere
Nebenaggregate, die sich vor der Ladefläche befinden.
Dies gilt jedoch nur, wenn
durch
die genannten Einrichtungen die
Ladefläche
weder direkt noch indirekt verlängert wird. Einrichtungen, die
bei
Fahrzeugkombinationen hinten am Zugfahrzeug oder vom am
Anhänger angebracht
sind, sind dagegen bei den Längen oder Teillängen von
Fahrzeugkombinationen mit zu berücksichtigen; sie
dürfen diesen
Längen nicht zugeschlagen werden. (7)
Bei
Fahrzeugkombinationen nach Art von Zügen zum Transport von
Fahrzeugen
gelten hinsichtlich der Länge die Vorschriften des Absatzes 4
Nr. 4.
Längenüberschreitungen durch Ladestützen zur
zusätzlichen
Sicherung und Stabilisierung des zulässigen Überhangs
von Ladungen
bleiben bei diesen Fahrzeugkombinationen unberücksichtigt,
sofern die
Ladung auch über die Ladestützen hinausragt. Bei der
Ermittlung
der Teillängen bleiben Überfahrbrücken
zwischen Lastkraftwagen
und Anhänger in Fahrtstellung unberücksichtigt.
(8)
Auf die in
Absätzen 1 bis 4 genannten Maße dürfen
keine Toleranzen
gewährt werden. (9)
Abweichend von
den Absätzen 1 bis 8 dürfen Kraftfahrzeuge nach
§ 30a Abs.
3 folgende Maße nicht überschreiten: - Breite:
- bei
Krafträdern sowie
dreirädrigen und
vierrädrigen
Kraftfahrzeugen ... 2,00 m,
- bei
zweirädrigen
Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor
jedoch ... 1,00 m,
- Höhe
... 2,50 m,
- Länge ... 4,00 m.
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