PKW Anhänger
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Gebremst oder ungebremst?

Auch Kleinwagenbesitzer haben die Möglichkeit, die maximal zugelassene Anhängelast hinter ihrem PKW zu ziehen: Die Straßenverkehrs- Zulassungsordnung (StVZO, Auszug siehe unten) erlaubt eine Anhängelast von 750 kg ungebremst.

Jedoch: In 84% der Fälle schreiben Fahrzeughersteller oder Zulassungsstelle Einschränkungen für ungebremste Anhänger vor. Sie dürfen solche Anhänger nicht voll beladen, weil das Zugfahrzeug die erforderliche Motor- und Bremsleistung sonst nicht mehr aufbringen kann. Meist wird die zulässige Anhängelast auf 300 - 500 kg reduziert.

Anders bei den gebremsten Anhängern: Ihre Bremssysteme sorgen für eine ausreichende Entlastung des Zugfahrzeuges. Somit können wesentlich höhere Anhängelasten gezogen werden.

Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO)
§42: Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen

 (1) Die gezogene Anhängelast darf bei
1.
Krafträdern, Personenkraftwagen, ausgenommen solcher nach Nummer 2, und Lastkraftwagen, ausgenommen solcher nach Nummer 3, weder das zulässige Gesamtgewicht,
2.

Personenkraftwagen, die gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG Geländefahrzeuge sind, weder das 1,5fache des zulässigen Gesamtgewichts,

3.
Lastkraftwagen in Zügen mit durchgehender Bremsanlage weder das 1,5fache des zulässigen Gesamtgewichts
des ziehenden Fahrzeugs noch den etwa vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert übersteigen. Bei Personenkraftwagen nach Nummer 1 oder 2 darf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich Stützlast) jedoch in keinem Fall mehr als 3500 kg betragen.

(2)
Hinter Krafträdern und Personenkraftwagen dürfen Anhänger ohne ausreichende eigene Bremse nur mitgeführt werden, wenn das ziehende Fahrzeug Allradbremse und der Anhänger nur eine Achse hat; Krafträder gelten trotz getrennter Bedienungseinrichtungen für die Vorderrad- und Hinterradbremse als Fahrzeuge mit Allradbremse, Krafträder mit Beiwagen jedoch nur dann, wenn auch das Beiwagenrad eine Bremse hat. Werden einachsige Anhänger ohne ausreichende eigene Bremse mitgeführt, so darf die Anhängelast höchstens die Hälfte des um 75 kg erhöhten Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, aber nicht mehr als 750 kg betragen.

(2a)
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Abschleppen von betriebsunfähigen Fahrzeugen.


(3)
Das Leergewicht ist das Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs ohne austauschbare Ladungsträger (Behälter, die dazu bestimmt und geeignet sind, Ladungen aufzunehmen und auf oder an verschiedenen Trägerfahrzeugen verwendet zu werden, wie Container, Wechselbehälter), aber mit vollständig gefüllten eingebauten Kraftstoffbehältern einschließlich des Gewichts aller im Betrieb mitgeführten Ausrüstungsteile (z. B. Ersatzräder und -bereifung, Ersatzteile, Werkzeug, Wagenheber, Feuerlöscher, Aufsteckwände, Planengestell mit Planenbügeln und Planenlatten oder Planenstangen, Plane, Gleitschutzeinrichtungen, Belastungsgewichte), bei anderen Kraftfahrzeugen als Krafträdern und Personenwagen zuzüglich 75 kg als Fahrergewicht. Austauschbare Ladungsträger, die Fahrzeuge miteinander verbinden oder Zugkräfte übertragen, sind Fahrzeugteile.

Die Wiedergabe dieser Vorschrift erfolgt ohne Gewähr.