Gebremst
oder
ungebremst? Auch
Kleinwagenbesitzer haben die Möglichkeit, die maximal
zugelassene
Anhängelast hinter ihrem PKW zu ziehen: Die
Straßenverkehrs- Zulassungsordnung (StVZO, Auszug siehe
unten) erlaubt
eine Anhängelast von 750 kg ungebremst.
Jedoch:
In 84%
der Fälle schreiben Fahrzeughersteller oder Zulassungsstelle
Einschränkungen für ungebremste
Anhänger vor. Sie
dürfen solche Anhänger nicht voll beladen, weil das
Zugfahrzeug
die erforderliche Motor- und Bremsleistung sonst nicht mehr aufbringen
kann.
Meist wird die zulässige Anhängelast auf 300 - 500 kg
reduziert. Anders
bei den gebremsten Anhängern: Ihre
Bremssysteme sorgen für eine
ausreichende Entlastung des Zugfahrzeuges. Somit können
wesentlich
höhere Anhängelasten gezogen werden.
Straßenverkehrs-Zulassungsordnung
(StVZO) §42:
Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen |
(1)
Die gezogene Anhängelast darf bei
| 1.
| Krafträdern,
Personenkraftwagen, ausgenommen solcher nach Nummer 2, und
Lastkraftwagen,
ausgenommen solcher nach Nummer 3, weder das zulässige
Gesamtgewicht, |
2.
| Personenkraftwagen,
die gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie
70/156/EWG
Geländefahrzeuge sind, weder das 1,5fache des
zulässigen
Gesamtgewichts, |
3.
|
Lastkraftwagen
in Zügen mit durchgehender Bremsanlage weder das 1,5fache des
zulässigen Gesamtgewichts |
des
ziehenden Fahrzeugs
noch den etwa vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder
amtlich
als zulässig erklärten Wert übersteigen. Bei
Personenkraftwagen
nach Nummer 1 oder 2 darf das tatsächliche Gesamtgewicht des
Anhängers
(Achslast zuzüglich Stützlast) jedoch in keinem Fall
mehr als
3500 kg betragen. |
(2)
Hinter Krafträdern und Personenkraftwagen
dürfen Anhänger
ohne ausreichende eigene Bremse nur mitgeführt werden, wenn
das ziehende
Fahrzeug Allradbremse und der Anhänger nur eine Achse hat;
Krafträder
gelten trotz getrennter Bedienungseinrichtungen für die
Vorderrad- und
Hinterradbremse als Fahrzeuge mit Allradbremse, Krafträder mit
Beiwagen
jedoch nur dann, wenn auch das Beiwagenrad eine Bremse hat. Werden
einachsige
Anhänger ohne ausreichende eigene Bremse mitgeführt,
so darf die
Anhängelast höchstens die Hälfte des um 75
kg erhöhten
Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, aber nicht mehr als 750 kg
betragen. |
(2a)
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
das Abschleppen von
betriebsunfähigen Fahrzeugen. |
(3)
Das Leergewicht ist das Gewicht des betriebsfertigen
Fahrzeugs ohne
austauschbare Ladungsträger (Behälter, die dazu
bestimmt und geeignet
sind, Ladungen aufzunehmen und auf oder an verschiedenen
Trägerfahrzeugen
verwendet zu werden, wie Container, Wechselbehälter), aber mit
vollständig gefüllten eingebauten
Kraftstoffbehältern
einschließlich des Gewichts aller im Betrieb
mitgeführten
Ausrüstungsteile (z. B. Ersatzräder und -bereifung,
Ersatzteile,
Werkzeug, Wagenheber, Feuerlöscher, Aufsteckwände,
Planengestell
mit Planenbügeln und Planenlatten oder Planenstangen, Plane,
Gleitschutzeinrichtungen, Belastungsgewichte), bei anderen
Kraftfahrzeugen
als Krafträdern und Personenwagen zuzüglich 75 kg als
Fahrergewicht.
Austauschbare Ladungsträger, die Fahrzeuge miteinander
verbinden oder
Zugkräfte übertragen, sind Fahrzeugteile.
| Die
Wiedergabe dieser Vorschrift erfolgt ohne
Gewähr. |
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